Hier sind alle wichtigen Fragen über Hundesteuer zusammen getragen. Wer sie zahlen muss, wo man den Hund anmeldet, wann ein Hund steuerpflichtig ist, was beim Umzug zu geschehen hat und vieles mehr.
Obwohl die Gemeinden in Deutschland im Durchschnitt die Hundesteuer regelmäßig erhöhen und auf diese Weise die Hundehalter zur Kasse bitten, sind Informationen über verschiedene Fragen der Hundesteuer gelegentlich nur sehr schwer bis gar nicht auffindbar. Es gibt viele Gemeinden, die den Zugriff auf diese Informationen über ihre Webseite ordnungsgemäß und einigermaßen auffindbar zur Verfügung stellen, der Regelfall scheint das allerdings nicht zu sein, wie sich bei dieser Recherche heraus stellte.
Inhaltsverzeichnis für diesen Artikel
Vorwort – Geschichte der Hundesteuer in Deutschland
Vor dem Mittelalter gab es eine Hundegestellungspflicht, mit der Fronbauern zum Abstellen ihrer Jagdhunde für die Lehnsherren oder den Adel gezwungen wurden. Diese Hundegestellungspflicht wurde um cirna 1500 durch Hundekorn abgelöst. Anstatt ihre Jagdhunde für die Lehnsherren abzustellen, leisteten die Bauern statt dessen eine Abgabe in Form von Getreide.
Ursprünglich verwandten die Gemeinden diese Steuer tatsächlich zur Aufrechterhaltung der Gesetzeslage, und zwar tatsächlich in Hundeangelegenheiten, wenn auch auf das Stadtjagdrecht beschränkt.
Im 19. Jahrhundert trennte sich die Hundesteuer in zwei große Kategorien, allerdings auch schon mit regionalen Unterschieden. Mit Aufkommen und Weiterentwickling der Städtischen Infrastrukturen galt die Hundesteuer in Preußen (ab 1810) beispielsweise als Luxussteuer während sie in Bayern (ab 1876) eine Nutzungsgebühr darstellte. Dabei handelte es sich schon um finanzpolitische feine Unterschiede.
Seit Beginn der Besteuerung lag die Verantwortung für die Erhebung und auch die Durchsetzung der Zahlung in den Händen der Gemeinden. Übergeordnet verlangte der Staat zusätzlich von verschiedenen deutschen Staaten wie Baden oder Hessen-Darmstadt eine zusätzliche Hundesteuerabgabe verlangt.
Mit Schaffung des Grundgesetzes 1949 wurde die Hundesteuer als Steuer mit Örtlich Begrenztem Wirkungskreis definiert. In einer Finanzreform 1969 wurde sie dann zur Örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer, die sie heute noch ist.
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1. Hundesteuer – Grundsätzliches
1.1 Wer legt die Höhe der Hundesteuer fest?
Wie schon im Eingangstext erwähnt, ist die Hundesteuer örtlich begrenzt. Will heißen, jede Gemeinde/Stadt/Kommune erhebt die Hundesteuer individuell. Aus dieser Tatsache ergibt sich auch die regional unterschiedliche Höhe der Hundesteuer in den einzelnen Klassen.
Jede Gemeinde/Stadt/Kommune legt die Begingungen dafür in der Kommunalen Hundesteuersatzung fest. Ausnahmen sind die Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg. Hier gilt ein sog. Hundesteuergesetz.
1.2 Gibt es Gemeinden, wo keine Hundesteuer erhoben wird?
Ja, die gibt es tatsächlich. Die Gemeinde
Eschborn erhebt keine Hundesteuer. Bis Ende 2010 ist auch die Gemeinde
Hörstel hundesteuerfrei, was sich allerdings mit 2011 ändern wird. Dann ist die Einführung einer Hundesteuer auch hier gepaltn.
1.3 Verbrauchssteuer - Was ist das?
Mit Verbrauchsteuern belastet man den Verbrauch oder eben Gebrauch einer bestimmten Ware; Tabaksteuer und Alkoholsteuer sind ebenfalls Verbrauchsteuern.
1.4 Warum wird überhaupt Hundesteuer erhoben?
Die Hundesteuer dient keinesfalls dazu, unsere Städte und Gemeinden von den Hinterlassenschaften der Hunde zu befreien, durch städtische Reinigungsteams beispielsweise. Sie wird zielgerichtet erhoben und auch regelmäßig erhöht, um die Zahl der Hunde innerhalb der Gemeindegrenzen zu regulieren. Je mehr Hundeliebhaber es innerhalb einer Gemeinde gibt, die sich die Hundehaltung, neben den Futter-, Versicherungs- und Tierarztkosten, nicht mehr leisten kann, desto weniger vom bekannten Ärger zwischen Hundehaltern und Nichthundehaltern gibt es.
Darüber hinaus stellt die Hundesteuer eine nicht zu verachtende Einnahme in die Finanzkasse der Städte und Gemeinden dar.
So bringt beispielsweise eine Erhöhung der Hundesteuer um 12,– Euro bei einer mittelgroßen Stadt mit ca. 6000 angemeldeten Hunden eine Mehreinnahme im Durchschnitt von 600.000,– Euro.
Obwohl sich natürlich diese Summe entsprechend relativiert bei kleinen Gemeinden, stellt die zusätzliche Einnahme durch eine Hundesteuererhöhung, immer auf die Gesamtfinanzsituation bezogen, einen echten Mehrwert da. Zusammen mit anderen Steuererhöhungen kann das beträchtlich sein. Wobei das kein Pro für die Erhöhung ist, sondern nur ein Hinweis auf die wirtschaftliche Situation in Deutschland.
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2. Hundehalter
2.1 Wer ist Hundehalter im Sinne des Gesetzes?
Hundehalter im Sinne der Gesetzeslage ist jemand, der einen (oder mehrere) Hunde länger als drei Monate in Pflege, Verwahrung oder sogar auf Probe bei sich hält.
2.2 Können mehrere Personen gleichzeitig Hundehalter sein?
Ja. Halten mehrere Hundehalter einen Hund gemeinsam, sind sie Gesamtschuldner im Sinne des Gesetzes. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten.
Dies dient den Städten und Gemeinden dazu, eine höhere Wahrscheinlichkeit auf die Erhebung der Hundesteuer zu erzielen. Der Gesetzgeber darf die Hundesteuer nur einmal fordern, das allerdings nach Belieben von jedem der Schuldner (gemeinsamen Hundehaltern), und zwar ganz oder teilweise.
Sollte also jemand die Steuer nicht zahlen können oder wollen, wird sie von einer oder allen anderen restlichen gemeinsamen Hundehaltern erhoben.
3. Hundesteuer – Fristen – Ämter
3.1 Wann muss der Hund für die Hundesteuer angemeldet werden?
Der Hund muss spätestens 1 Woche nach dem Zugang (Einzug ins Haus oder die Wohnung) angemeldet werden.
3.2 Ab wann ist ein Hund steuerpflichtig?
Die ersten drei Lebensmonate eines Welpen sind steuerfrei. Danach ist der Hund steuerpflichtig.
3.3 Welches Amt ist für die Hundesteuer zuständig?
Zuständige Ämter
- Ordnungsamt
- Stadtkasse
- Finanzamt
Im Prinzip wirken mehrere Ämter der betroffenen Gemeinde an der Hundesteuer mit; das macht die Angelegenheit manchmal etwas unübersichtlich. Man kann aber im Großen und Ganzen folgenden Ämtern die entsprechenden Zuständigkeiten zuordnen:
Wenn du Informationen darüber haben willst, welches Amt in deiner Gemeinde sich mit der Anmeldung zur Hundesteuer befasst, dann gibt “hundesteuer [name deiner stadt]“ in das Google Suchfeld ein. Erfahrungsgemäß verlinken alle Stadtverwaltungen von diesem Begriff auf ihre entsprechenden Seiten, wo du genauere Angaben erhälst.
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4. Gasthunde – Online Anmeldung – Umzug mit dem Hund
4.1 Der Hund lebt bei mir, aber der Halter wohnt in einer anderen Stadt
Grundsätzlich muss die Hundesteuer dort entrichtet werden, wo der Hund lebt.
Das gilt auch, wenn du nicht der »Eigentümer« des Hundes bist und den Hund nur vorübergehend in Pflege hast. Wohnt das Tier länger als drei Monate bei dir, muss der Hund in deiner Gemeinde angemeldet bzw. in der vorhergehenden Stadt abgemeldet werden. Siehe hierzu Punkt 2.1
4.2 Kann ich den Hund auch online anmelden?
In den meisten Gemeinden ist das heutzutage möglich.
In sehr vielen Fällen wird das Verfahren aber noch weiter vereinfacht und Hunde können sogar per Email an die zuständige Stelle in der Verwaltung angemeldet werden. Der kürzeste Weg ist die telefonische Anmeldung, die auch oft möglich ist. Google hierzu unter “hundesteuer [name deiner stadt]“. Auf den verlinkten Seiten deiner Stadtverwaltung findest in den meisten Fällen sowohl die Emailadresse des zuständigen Amtes, die Telefonnummer.
Eine schriftliche Anmeldung wird in den meisten Fällen nicht mehr gefordert. Allerdings kommt vom zuständigen Amt ein Bestätigungsbrief, in dem die Kontovollmacht erteilt werden muss.
4.3 Muss ich den Hund bei einem Umzug ummelden?
Ja, das musst du.
Für den Wohnort (Straße, Hausnummer, Postleitzahl) des Hundes gilt das normale Ummeldeverfahren wie für jeden menschlichen Einwohner der Gemeinden.
Du musst ihn auch ummelden, wenn du innerhalb deiner Gemeinde umziehst.
5. Fälligkeit – Zahlungsfristen – Zahlungsrückstand
5.1 Wann wird die Hundesteuer fällig?
Das ist mal wieder von der zuständigen Gemeinde abhängig.
Es gibt Städte, die erheben die Hundesteuer zum 15. November, während andere dies zum 15. Februar tun, auch andere Zahlungstermine sind möglich. Ebenso die Zahlung vierteljährlich oder in einem Jahresbeitrag. Gerne erinnern die Gemeinden auch durch einen Beitrag in der Regionalen Tageszeitung an die Zahlungstermine, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass eine Kontovollmacht erteilt wurde.
Nähere Informationen hierzu erhäst du, wenn du dich auf der Webseite deiner Gemeinde umsiehst.
5.2 Was passiert, wenn ich die Zahlungsfrist versäume?
Es wird zunächst ein ganz normales Abmahnverfahren eingeleitet, dass an den versäumten Zahlungstermin erinnert und eine weitere Zahlungsfrist enthält.
Der Gesetzgeber gibt den Gemeinden die volle Gewalt zum Eintreiben der Hundesteuer. Das bedeutet, es können Mahnbescheide folgen bis hin zur Kontopfändung.
Im schlimmsten Falle haben die Gemeinden die Möglichkeit, einen Steuersünder (das gilt auch für die Hundesteuer) in Haft zu nehmen.
Wenn du in eine Situation gerätst, wo du die Hundesteuer zu dem Zeitpunkt nicht zahlen kannst, dann wende dich umgehend an deine Gemeinde. Es ist möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbahren.
Allerdings musst du dieser Ratenzahlung dann auch nachkommen, damit nicht weitere Mühlen ingang gesetzt werden, wie den oben erwähnten Mahnbescheid, der weitere Kosten nach sich zieht oder gar bis zur Kontopfändung.
6. Hundesteuer Fahndung – InKasso
6.1 Darf die Gemeinde oder Stadt wegen ausstehender Hundesteuer ein InKasso Büro beauftragen?
Nein, das darf sie nicht.
Alle Daten, in diesem Falle deine Hundesteuerdaten, unterliegen dem Datenschutz.
Da es sich um Steuern handelt, ist der Staat (in diesem Falle deine zuständige Gemeinde) auch dafür zuständig, diese ausstehenden Steuern einzutreiben.
Deine Gemeinde wird sich konsequent an die unter Punkt 5.2 (versäumte Zahlungsfrist) halten.
6.2 Fahndet die Gemeinde oder Stadt nach Hunden, die nicht angemeldet sind?
Ja, die Fahndung nach Hundesteuersündern hat gerade im jetzt ablaufenden Jahr 2010 großflächig um sich gegriffen.
Grund hierfür ist einmal die gesetzliche Grundlage, dass es sich eben um Steuern handelt und deren Nichtbezahlen kein Kavaliersdelikt ist nach deutscher Gesetzeslage.
Zum anderen entstehen den Kommunen nicht unerhebliche finanzielle Ausfälle durch Hundesteuersünder. In unseren Zeiten ist die Konsolidierung der Haushalte ein ernstes Thema. Außerdem ist es eine Frage der Gerechtigkeit. Wenn der Großteil der Hundehalter seinen Steuerpflichten nachkommt, muss das auch für den Rest gelten.
Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden beauftragen mit solchen sogenannten Hundezählungen gerne einmal private Firmen, die die Zahl der tatsächlich gehaltenenen Hunde ermittteln soll.
Dabei ist die Vorgehensweise der Ordnungsämter meistens gleich. Wenn diese Hundezählung für eine Gemeinde beschlossen wurde und ansteht, wird diese Information bewusst über die regionalen Zeitungen und andere Medien verbreitet.
In den meisten Fällen geben die Ordungsämter eine Frist bekannt, in der Hundehalter, die ihre Tiere bis dato nicht angemeldet haben, dies nachträglich tun können. Erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Hundezählung.
Wie gesagt, im Rahmen der Gerechtigkeit bin ich dafür, dass jeder seine Hundesteuer bezahlt.
Allerdings muss man auch mal feststellen, dass man privaten Firmen gegenüber, die Auskunft und Daten von Bürgern ermitteln sollen, nicht auskunftspflichtig ist.
6.3 Mein Hund war nicht angemeldet; muss ich die Hundesteuer nachzahlen?
Das kann variieren, aber es gibt eine Lösung.
Wenn die Ordnungsämter eine Hundezählung anberaumen um die Hundesteuersündern zu ermitteln, geben sie vorher eine Frist bekannt, in der Hunde nachgemeldet werden können.
Wer seinen Hunde bis dahin nicht gemeldet hatte, das aber in diesem Zusammenhang mit einer Hundezählung nachholt, wird oft nur mit einem Bußgeld belegt, das aber auch unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Im ablaufenden Jahr sind beliefen sich die Bußgelder im Durchschnitt für dieses Steuervergehen bei 80,– Euro.
Das Angebot vieler Gemeinden, einen Hund nachträglich zu melden und mit einem Bußgeld davon zu kommen, muss so nicht von den Kommunen gehandhabt werden. Die Finanzämter könnten auch ein normales Verfahren einleiten, welches ein höheres Bußgeld beeinhaltet!
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7. Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer
7.1 Kann ich eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer beantragen?
Ja, unter bestimmten Umständen ist das möglich. Allerdings ist auch hier bei der Auslegung der Gesetzeslage Verschiedenes zu beachten und es gibt diverse Gerichtsurteile, die sich da mit befassen.
Dieses Thema wird in einem späteren Artikel behandelt.
8. Katzensteuer und Pferdesteuer
8.1 Warum gibt es keine Katzensteuer und warum wird keine Pferdesteuer erhoben?
Dieser Frage wird in Deutschland in vielen Foren mit Leidenschaft nachgegangen. Allerdings handelt es sich zumeist um Foren von Nichttierhaltern.
Fast immer wird dort bei der Argumentation heran gezogen, dass Katzen ihr Geschäft ja auch in öffentlichen Parks oder in fremden Gärten verrichten oder dass Pferde ja auch öffentliche Straßen mit ihren Hinterlassenschaften verschmutzen. Also sei für diese Tiere ebenso eine Steuer fällig.
Wenn das nun auch »gefühlt richtig« erscheint, so ist es doch in der Sache falsch. Hundesteuer wird nicht erhoben , um Öffentliche Gehwege, Parks oder dergleichen von den Hinterlassenschaften der Hunde zu befreien. Ein Hundehalter zahlt also nicht deswegen Steuern weil sein Hund einen Haufen in die Öffentlichkeit setzt und die Gemeinde oder Stadt das mit einem Reinigungsteam säubert.
8.1.1 Was ist nun aber mit der Pferdesteuer?
Die Gründe, warum es keine Pferdesteuer gibt, können sehr viel fältig sein. Einer davon ist, dass es keine Meldepflicht für Pferde gibt. Das System der Aufwandsteuer (Hundesteuer in diesem Falle) beruht auf dem Pfeiler, dass Hunde an ihrem Wohnort angemeldet sein müssen. Wenn das für Pferde nun nicht gilt, haben die Gemeinden ein Problem mit der Zuordnung, da sie ja ortsgebunden für das Eintreiben dieser Steuer zuständig sind. Ihnen fehlt also ein wenig die rechtliche Grundlage.
Allerdings gibt es nicht nur aus den Reihen der Hundehalter oder anderer Bürger die Forderung nach einer Pferdesteuer. Auch in diesem Jahr ist es vorgekommen, dass Kommunen zumindest über dieses Thema nachgedacht und eine Expertise in Auftrag gegeben haben. Das war in diesem Jahr zum Beispiel in Dortmund der Fall. Die SPD Ratsfraktion bat den Stadtkämmerer, die Mehreinnahmen zu ermitteln, die bei Einführung einer Pferdesteuer entstehen würden.
Grundlage für diese Überlegung war der Beschluss der SPD, die Hundehalter in Dortmund nicht höher zu besteuern, sondern sich nach anderen Möglichkeiten der Steuereinnahmen umzusehen.
8.1.2 Verschmutzen Pferde denn wirklich Öffentliche Wege?
Wenn dieses Argument in die Waagschale geworfen wird, muss Haarspalterei betrieben werden, denn Steuern beruhen auf Gesetzen. Und ich schätze einmal, dass 95 Prozent derjenigen, die sich über Pferdeäpfel auf Öffentlichen Wegen ärgern, entgeht, dass sie sich gar nicht auf Öffentlichen Wegen befinden, wenn sie über diese Hinterlassenschaften stolpern.
Die Wege durch einen Wald oder entlang einer Wiese in Deutschland sind selten öffentlich, sondern diese Gelände befinden sich nicht selten in Privatbesitz. Also kann dort jeder mit seinen Pferden reiten, dem der Pächter oder Besitzer des Geländes dies erlaubt oder es duldet. Denn der Besitzer duldet ja auch, dass du mit deinem Hund dort durch gehst oder meinetwegen auch ohne Hund.
Größere Reitvereine oder Gestüte haben zudem ausgewiesene Reiterwege, deren Betreten nun widerum nicht selten anderen Personen untersagt ist. Das ist statthaft, denn die Vereine mieten oder pachten die Gelände, investieren in deren Erhaltung und habe somit die gesetzliche Handhabe zu bestimmen, wer diese Wege betreten darf.
8.2 Was ist nun aber mit der Katzensteuer?
Auch hier wird es wohl im Augenblick, rechtlich gesehen, schwierig für die Ordnungsämter. Katzen gelten als Sache und das gilt eben auch für Freigängerkatzen. Auch im Versicherungsrecht werden sie als Sache geführt. Verursacht eine Katze einen Schaden an der Gardine des Nachbarn, weil sie durch ein offenes Fenster klettert, wird der Schaden durch die Hausratversicherung des Katzenhalters abgedeckt, sofern er denn eine hat.
Ob das nun dem Prinzip der Gleichheit vor dem Steuerrecht entspricht, ist eine andere Sache. Hinzugefügt werden muss noch, dass Katzen ihre Hinterlassenschaften vergraben; das ist ihre Natur, die auch ihre Gründe hat. Sie verschmutzen also keine Wege oder Straßen. Dass das Vergraben in Blumenbeeten oder Kinderspielplätzen zu Ärgernissen und Diskussionen führt, ist normal, wird sich aber, genau wie Hundehaufen, nicht durch die Erhebung von Steuern lösen lassen.
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Danke für diesen Blogeintrag. Weiter so!!!! Ich habe ihn im Forum unseres Vereines verlinkt, damit die Hundehalter sich informieren können.
Pfotige Grüße aus Warendorf
Vielen Dank.
Ja, es sind noch weitere Dinge in so einer Übersichtsform geplant, weil der Ämterdschungel manchmal etwas undurchdringlich ist.
Eine schöne Seite habt ihr. Tapsige Grüße aus Osnabrück nach Warendorf.